Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • Nutzung der Fotografien / Vereinbarung zu den Bilderrechten

(1) Das alleinige Urheberrecht liegt beim Fotografen.

(2) Sollte das Model/der Kunde die Fotos im Internet veröffentlichen, so muss das Model deutlich machen, dass der Fotograf der Urheber der Bilder ist. Z.B Fotograf: Julie Kahla.

(3) Für eine gewerbliche Nutzung benötigt das Model/ Der Kunde vom Fotografen ein erweitertes, kostenpflichtiges Nutzungsrecht.

(4) Der Fotograf versichert, dass Veränderungen im Bild der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen bearbeitet und verfremdet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Die Verfremdung in pornografische Inhalte ist untersagt.

(5) Das Model und/ oder der Fotograf ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung und Verwertung der Bilder berechtigt, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen.

(6) Die Fotos dürfen nicht in Medien mit pornographischen oder ähnlich unseriösen Inhalten veröffentlich werden.

(7) Eine Veröffentlichung der Bilder, die über Teilakt hinausgehen ist im Vorfelde zwischen den Parteien abzustimmen

 

Vertragsschluss

(1) Eine Anmeldung ist verbindlich für Kunde und Fotograf. Eine Absage bedarf generell der Schriftform.

(2) Kann ein Ersatzteilnehmer oder Ersatztermin gefunden werden entstehen keine Ausfallkosten.

 

Widerrufs- und Rückgaberecht

(1) Ein Recht zum Widerruf oder Rückgaberecht des Auftrages nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) ist ausgeschlossen, da die erstellten Fotos nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten/bearbeitet sind (§ 312 d Abs.4 Nr. 1 BGB).

 

Datenschutz

(1) Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert.

(2) Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben.

 

Aufbewahrungsfrist der Dateien/Bilder

(1) Der Fotograf ist berechtigt aber nicht verpflichtet die digitalen Daten zu archivieren. Für Datenverluste bei der Archivierung der Bilder kann generell keine Haftung übernommen werden. Bei Weitergabe der Daten inkl. aller erworbenen Nutzungsrechte an den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verpflichtung der weiteren Archivierung. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt ohne jegliche Gewähr

(2) Der Fotograf übernimmt keine Haftung für technischen Datenverlust durch Sterben von Festplatten oder nicht mehr lesbare andere Speichermedien.

 

Honorar, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

(1) Es gilt das vereinbarte Honorar

(2) Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Das Honorar nach (1) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial durch den Kunden nicht veröffentlich wird.

(4) Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.b Materialkosten, Requisiten, Modelhonorare, Reisekosten, Spesen etc) sind vom Auftraggeber zu tragen. 

(2) Kann die Veranstaltung/Shooting aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit, o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten.

(3) Ist es dem Fotografen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit, plötzlicher Defekt der Kamera o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb von 2 Wochen zu liefern, verzichtet der Kunde auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin.

(4) Der Fotografin und ihren Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

(5) Kosten für Übernachtung und Verpflegung bei Präsenzveranstaltungen sind nicht im Preis inbegriffen und vom Kunden zu tragen, sofern sich aus der Kursbeschreibung des Veranstalters/ Kunden nichts anderes ergibt

(6) Bei Shootings mit Kindern ist der Fotograf nicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich. Der Fotograf wird alles versuchen, um schöne Erinnerungen entstehen zu lassen. Sollte dies aufgrund der „Launen“ des Kindes nicht möglich sein, so gibt es keinen Ersatztermin. Von dieser Regelung sind Kinder bis zum 14. Lebenstag ausgeschlossen.

(7). Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 7 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig.

(8) Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen.

 

Pflichten des Auftraggebers bei nicht Einhaltung des Vertrages.

(1) Ein Rücktritt vom vereinbarten Vertrag seitens Auftraggebers ab 4 Monate vor dem Hochzeitstermin, verursacht ein Ausfallhonorar von 20% des vereinbarten Honorars.

(1) Ein Rücktritt vom vereinbarten Vertrag seitens Auftraggebers ab 3 Monate vor dem Hochzeitstermin, verursacht ein Ausfallhonorar von 50 % des vereinbarten Honorars. Eine kurzfristige Absage, was ab 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin bzw. shootingtag gültig wäre, werden 70% des ursprünglichen vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar fällig. Ausnahmefall: Falls ein Termin vom Kunden verschoben wird, kann gemeinsam mit dem Fotografen ein neuer Termin gefunden werden, sofern es dem Fotografen zeitlich möglich ist. 

Alle bis dahin angefallenen Mehrkosten, die bereits getätigt worden sind werden aber in beiden Fällen vom Kunden übernommen.

(2) Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem shootingtags vorangehenden Werktages erfolgen.

(3) Sollte nach Vertragsabschluss der Termin vom Hochzeitspaar verschoben werden, wird nach Möglichkeit und freier Verfügbarkeit des Fotografen ein Ersatztermin vereinbart.

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.

 

Haftung und Schadenersatz

(1) Der Fotograf oder seine Erfüllungsgehilfen übernehmen keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die sich während des Fotoshooting ereignen. Ausgenommen sind vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

(2) Die Fotografin haftet nicht für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Sachen – es sei denn es liegt ein entsprechender schriftlicher Vermerk vor.

(3) Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen (z.B von mir Auftragserteilte Visagistin) verursacht werden.

(4) Mängel müssen umgehend nach Erhalt des Materials mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich oder per E-Mail gemeldet werden, wenn sie sich auf technische Unvollkommenheiten der gelieferten (bzw. digital zugestellten) Ware beziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß und mängelfrei (vertragsgemäß und wie verzeichnet) als zugegangen und abgenommen. Geschmackliche Beanstandungen oder geringe Farbabweichungen gelten nicht als Mängel. Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, ist der Fotograf nach Wahl des Bestellers zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Besteller mit sich bringen würde. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Kaufpreis mindern.

 

Auftragsproduktion/Abwicklung 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografiertem Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

(2) Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass an dem Tag des vereinbarten Fotoshootings die gewählte Lokalität/ Ort auch genutzt werden kann und dort fotografiert/ gefilmt werden darf. Der Kunde hat sich um eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers zu kümmern, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

(3) Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztenentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, begründet die künstlerische Gestaltung des keinen Mangel. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hier hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen.

Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen

(1) Bei Fotoaufnahmen im Rahmen von Veranstaltungen weist der Fotograf darauf hin, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die teilnehmenden Personen darüber informiert werden, dass bei der Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird. Es sollte eine Einwilligung der Gäste/Teilnehmer durch den Veranstalter eingeholt werden.

(2) Der Kunde (Veranstalter) hat den Fotografen im Vorfeld darüber zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern etc. nicht zu sehen sind.

(3) Darüber hinaus hat der Kunde vorab zu klären, ob in der jeweiligen Lokalität (Hotel, Gastraum, Bürogebäude, Halle, Foyer, etc) fotografiert bzw. gefilmt werden darf. Er hat hier das Einverständnis des Eigentümers einzuholen.

(4) Versäumt der Kunde diese Nachfrage und untersagt der Eigentümer bzw. ein berechtigter Dritter die Fotoaufnahmen durch den Fotografen, hat der Kunde sämtliches vereinbartes Honorar zu tragen.

(5) Ebenso hat der Kunde vorab zu klären, wie die Aufgabenteilung aussehen soll, falls mehrere Fotografen anwesend sind.